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Herzlich willkommen bei RECHT VORAUS
Büro für Verfahrensbeistandschaften und Vormundschaften.

Auf den folgenden Seiten gebe ich Ihnen einen Einblick in meine Tätigkeitsfelder.

Bei RECHT VORAUS geht es immer um die Vertretung von Kindern.
Die Assoziation mit dem gleichnamigen, maritimen Begriff ist gewollt.

Meine Arbeit hat zum Inhalt, Perspektiven zu entwickeln; ich erarbeite mit Kindern einen Kurs, nachvollziehbar und klar, eben:
RECHT VORAUS

Der Auftrag, als Verfahrensbeistand tätig zu werden, geht immer vom Familiengericht aus. Kinder und Jugendliche sollen für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens einen für sie parteilichen Beistand zur Seite gestellt bekommen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Interessen der gesetzlichen Vertreter mit denen des Kindes oder Jugendlichen widersprechen. Im § 158 FamFG ist der Verfahrensbeistand – gelegentlich auch Anwalt des Kindes genannt – gesetzlich verankert.

Es ist die Aufgabe des Verfahrensbeistands, unabhängig von den Sorgeberechtigten, Mitarbeitern des Jugendamtes oder wichtigen Bezugspersonen, die Wünsche und Vorstellungen des Kindes in Erfahrung zu bringen und in das Gerichtsverfahren einzubringen. Dazu gehört es, die gerichtlichen Schritte zu erklären, dem Kind oder Jugendlichen Sicherheit im Verfahren zu vermitteln und die Anhörungen beim Gericht zu begleiten.
Bei den Gerichtsverfahren kann es um die strittige Regelung des Sorgerechtes bei Trennung der Eltern, um Umgangsregelungen, Sorgerechtsentzug bei Gefährdung des Kindeswohls, Wegnahme von Pflegepersonen oder um Adoption gehen. Wenn die gesetzlichen Vertreter eines Kindes eine geschlossene Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Jugendhilfeeinrichtung anstreben, wird ebenfalls ein Verfahrensbeistand bestellt. 
Die Rechtsgrundlage für die Bestellung ist § 167 FamFG.

Auch die Bestellung zum Vormund oder Pfleger geht vom Familiengericht aus. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn die Eltern das Sorgerecht, aus den unterschiedlichsten Gründen, nicht selbst wahrnehmen können. Der Minderjährige erhält entweder einen Vormund, wenn die Eltern gar nicht mehr zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind oder einen Pfleger, wenn Teile der elterlichen Sorge durch die Eltern nicht mehr wahrgenommen werden können. Die Rechtsgrundlage ist im BGB geregelt. (§§ 1773 ff. BGB).

Im Rahmen der Vormundschaft und Pflegschaft werden Lebensperspektiven entwickelt. Dazu ist es wichtig, einen regelmäßigen und persönlichen Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen zu haben, damit sie altersentsprechend und frühzeitig an den Entscheidungen beteiligt werden können.